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Alexander Exner

Ausnahmen für Menschen mit Behinderung von der Maskenpflicht

Regelungen nach Bundesland Bayern Von der Maskenpflicht sind befreit: "2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist." Quelle: 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung , § 3 (Stand: 01.09.21) Quelle: https://www.aktion-mensch.de/corona-infoseite/regelungen-fuer-menschen-mit-behinderung-zur-maskenpflicht?fbclid=IwAR2FvTd6NgmGRR_OcV3qfuzvw7YyyvYVYe2uGalZ6L-mUsKHw59Pl-JG1Zc (Aktion Mensch)


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